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   VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160   

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https://dejure.org/2010,71562
VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160 (https://dejure.org/2010,71562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160 (https://dejure.org/2010,71562)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. März 2010 - 21 ZB 09.2160 (https://dejure.org/2010,71562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltsversorgung; Witwengeld; Ausschlussgrund; Berufsunfähigkeit; kurze Ehedauer; Versorgungsehe; Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 9 B 93.2788
    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160
    Der Verwaltungsgerichtshof hat den Begriff der Berufsunfähigkeit in einem die Bayerische Ärzteversorgung betreffenden Fall eines Tierarztes dahingehend definiert, dass ein Mitglied nicht erst berufsunfähig ist, wenn es außerstande ist, jegliche berufliche Tätigkeit fortzuführen, sondern schon dann, wenn es nicht mehr in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang und die Existenz sichernder Funktion, womit nicht die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards gemeint ist, nachzugehen, auch wenn die Verrichtung einzelner berufsbezogener Tätigkeiten noch möglich ist (BayVGH vom 26.7.1995 NJW 1996, 1613).

    Der unbestimmte Rechtsbegriff der Berufsunfähigkeit ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. BayVGH vom 26.7.1995, NJW 1996, 1613).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160
    Der Träger der Versorgung ist durch eine solche Regelung, die auf äußere Umstände wie die Ehebestandszeit und den Eintritt von Berufsunfähigkeit abstellt, von der unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschung der privaten Lebenssphäre zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbunden (vgl. BVerwG vom 30.10.1969 BVerwGE 34, 149/153; BSG vom 3.9.1986 - 9 a RV 8/84 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160
    Der Träger der Versorgung ist durch eine solche Regelung, die auf äußere Umstände wie die Ehebestandszeit und den Eintritt von Berufsunfähigkeit abstellt, von der unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschung der privaten Lebenssphäre zur Ermittlung des Zwecks einer Eheschließung entbunden (vgl. BVerwG vom 30.10.1969 BVerwGE 34, 149/153; BSG vom 3.9.1986 - 9 a RV 8/84 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2002 - 9 S 2062/01

    Witwenrente - Eheschluss nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versicherten -

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160
    An dieser einen Tierarzt betreffenden Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit hält der erkennende Senat fest und wendet sie allgemein auch auf sonstige Freiberufler wie Rechtsanwälte an, da kein Grund ersichtlich oder vorgetragen ist, die freien Berufe in diesem Zusammenhang unterschiedlich zu behandeln (so auch VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2002 NJW 2003, 374 ff.).
  • VGH Bayern, 02.03.2009 - 21 ZB 08.3122

    Hinterbliebenenversorgung / Witwengeld; Regelvermutung; Versorgungsehe;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.03.2010 - 21 ZB 09.2160
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, auf die ohne weiteres zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH vom 2.3.2009 Az. 21 ZB 08.3122), dass unter bestimmten gesetzlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Voraussetzungen eine Ehe als Versorgungsehe angesehen und deshalb ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden kann.
  • VGH Bayern, 09.06.2010 - 21 ZB 10.832

    Rechtsanwaltsversorgung; Witwengeld; Anhörungsrüge

    Die nach § 152 a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 16. März 2010 (Az. 21 ZB 09.2160) bleibt ohne Erfolg, weil der erkennende Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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